Gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 sind verschiedene Bauvorhaben, wie z.B.:
- Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder –teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger
- die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden
- Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze
- Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen
sechs Wochen vor Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen. Dieser Anzeige sind erforderlichenfalls eine Skizze sowie eine Baubeschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.