Brandwache - Vorschreibung
Gemäß § 7 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) hat die Gemeinde für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.
Diesbezügliche Ansuchen sind an die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya schriftlich zu richten.
Es erfolgt daraufhin die bescheidmäßige Erledigung und Vorschreibung der anfallenden Gebühren.