Gesetzliche Grundlage:
NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Einhebung der Hundeabgabe i.d.d.g.F.
Hundeabgabe Verordnung ab 01.01.2023
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.
Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:
- Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind
- Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter
- Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden
- Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.
Laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya beträgt die Hundeabgabe jährlich für Nutzhunde EUR 6,54, für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich EUR 90,60 und für alle übrigen Hunde jährlich EUR 32,40 pro Hund.
Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.
Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten (EUR 2,50) auszufolgen.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten (EUR 2,50) eine Ersatzmarke auszufolgen.
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.
Die Anmeldung eines Hundes erfolgt mittels Formular oder kann persönlich im Rathaus, Ebene 3, Tür 5 Abgaben vorgenommen werden. Bei Anmeldung mittels Formular wird Ihnen umgehend ein Zahlschein samt Hundemarke zugesandt.
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.