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Schulordnung

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§ 1

Name und Sitz der Musikschule


Albert Reiter Musikschule der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

3830 Waidhofen an der Thaya, Gymnasiumstraße 3


§ 2

Unterrichtsbesuch


  1. Die Schülerin/der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen SchülerInnen sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch der Schülerin/des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
  2. Unmündige minderjährige SchülerInnen müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten oder VertreterIn zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
  3. Die Schülerin/der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
  4. Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Aufsichtspflicht der LehrerInnen. 
  5. Eine Abmeldung bzw. Weitermeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Schülerin/des Schülers bzw. – bei minderjährigen SchülerInnen – der Erziehungsberechtigten, die *mit Ende des laufenden Schuljahres (das ist gem. § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBL 47/2018 idgF mit Beginn des neuen Schuljahres, folglich erster Montag im September) oder mit 31.08. beim Schulerhalter einlangen muss. Die Musikschule kann aus organisatorischen Gründen einen früheren Termin festlegen, und zwar mit 15.05.


§ 3

Versäumte Unterrichtseinheiten


  1. Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten die Lehrerin/den Lehrer oder die Schulleitung rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen SchülerInnen ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.
  2. Unterrichtseinheiten, die von der Schülerin/vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.


§ 4

Unterrichtsmittel


Die Schülerin/der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.


§ 5

Schulgeldzahlungspflicht


  1. Der Schulerhalter hebt von allen SchülerInnen ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.
  2. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschul­gesetzes 2000 festgelegt.
  3. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
  4. Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
  5. Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann eine Schülerin/ein Schüler ausgeschlossen werden.
  6. Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld, welches sich aus 10 Monatsraten zusammensetzt und per SEPA-Lastschrift eingehoben wird. 
  7. Im Falle wesentlicher Lohn- und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen Verhältnissen vom Schulerhalter angepasst werden. Die Erhöhung des Schulgeldes wird rechtzeitig vor der Anmeldung für das neue Schuljahr bekannt gegeben bzw. kann vom Rücktrittsrecht vor Schulbeginn des neuen Schuljahres Gebrauch gemacht werden.  


§ 6

Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten


  1. Bei Miete von Instrumenten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen SchülerInnen die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. 
  2. Die Leihgebühr für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird monatlich/pro Semester/pro Schuljahr eingehoben. Bei Entlehnung von Noten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen SchülerInnen die Erziehungsberechtigten der Archivleiterin/dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.


§ 7

Teilnahme an Schulveranstaltungen


Die Schülerin/der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.


§ 8 

Unterrichtstage


  1. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBI. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
  2. Bei sonstigen Verhinderungen der Lehrerin/des Lehrers können die Stunden an einem anderen Tag nachgeholt werden.
  3. Gemäß Statut der Musikschule werden je Schuljahr und Hauptfach mindestens 30 Wochenstunden abgehalten. Sollte dies vonseiten der Musikschule aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.