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Sitzungsprotokolle

Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung ist gemäß § 46 der NÖ Gemeindeordnung 1973 spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung allgemein bekannt zu geben.
Über jede Sitzung des Gemeinderates ist nach Maßgabe des § 53 der NÖ Gemeindeordnung 1973 ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist nach dem Abfassen vom Vorsitzenden (Bürgermeister) und dem Schriftführer zu unterfertigen.
Weiters hat jede im Gemeinderat vertretene Partei ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Ein Entwurf des Sitzungsprotokolls ist jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Jedem Gemeinderatsmitglied steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben, worüber in der nächsten Sitzung zu beschließen ist. Der Entwurf des Sitzungsprotokolls kann somit vom Gemeinderat erst in seiner nächsten Sitzung genehmigt werden.
Jedermann hat einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus der Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls keinerlei Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Dazu bedarf es des Vollzugs der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse durch den Bürgermeister.

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