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Gymnasiumstraße ist nun Schulstraße

und gemeinsam mit dem Stadtpark Schutzzone

Aufgrund des massiven Verkehrsaufkommens an Schultagen („Elterntaxis“) und auf Wunsch der Schulleitungen und Buslinienbetreiber ist die Gymnasiumstraße seit September 2024 an Schultagen von 07.00 bis 08.00 Uhr und von 11.00 bis 14.00 Uhr Schulstraße, also eine verkehrsberuhigte Zone. Das Straßenschild Schulstraße kennzeichnet deutlich den Beginn und das Ende der Schulstraße. 

Es herrscht in dieser Zeit ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit folgenden Ausnahmen:

  • Krankentransporte,
  • Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG,
  • Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes,
  • Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs,
  • Abschleppdienste, Pannenhilfe und 
  • Anrainer und deren Besucher sowie Bedienstete und Kunden der ansässigen Betriebe und Schulen zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. 
  • Gehen ist auch auf der Fahrbahn erlaubt, Radfahren ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sowie die Anrainerinnen und Anrainer wurden über die Neuerung informiert.

Schulstrasse gültig ab September 2024

Im Bild: Direktor Thomas Fraißl (Polytechnische Schule), Direktorin Manuela Gegenbauer (Volksschule), Stadträtin Ingeborg Österreicher, Direktorin Riccarda Schrey (Albert Reiter Musikschule), Direktor Michael Weiss (Mittelschule), Bürgermeister Josef Ramharter, Katrin Sigmund (Allgemeine Sonderschule), Stadträtin Marlene Böhm-Lauter (Obfrau Mittelschulgemeinde) und Direktor Alexander Frank (BG/BRG)

Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gemäß § 36a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz die Verordnung einer Schutzzone für die Gymnasiumstraße inkl. Gehwege und Busbahnhof sowie den gesamten Stadtpark erlassen. Diese Verordnung ist notwendig, weil an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz bedroht sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen begehen werde, das Betreten der Schutzzone zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus der Schutzzone wegzuweisen. 

Diese Verordnung trat am 2. September 2024 in Kraft. Die Schutzzone wurde entsprechend ausgeschildert. Sie wird aufgehoben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist und tritt jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft, eine neuerliche Verordnung ist möglich. 

Wer die Schutzzone betritt, obwohl ihm dies von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verboten worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

27.08.2024 08:27