Jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt sein.
Anschlusszwang:
Besteht in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m eine öffentliche Wasserleitung, muss das Gebäude an diese angeschlossen werden, außer der Anschluss ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig kostspielig; keine Anschlusspflicht besteht für Liegenschaften mit eigener Wasserversorgungsanlage, wenn diese nicht gesundheitsgefährdend ist.
Gesetzliche Grundlagen:
NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, § 62 Abs. 1
NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, §§ 1 und 2
Wichtige Informationen für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung:
- Zur Herstellung der Hausleitung (d.i. der Teil der Leitung zwischen Grundstücksgrenze und Wasserzähler) und des Hausnetzes ist der Hauseigentümer verpflichtet; die Hausleitung darf nur von befugten Personen (z.B. Wasserleitungsinstallateuren) oder der Gemeinde (gegen Kostenverrechnung) hergestellt werden. Die Herstellung oder Änderung einer Hausleitung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde beigestellt und eingebaut, die Kosten werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.
- Die Hauswasserleitung darf mit einer anderen Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) nicht in Verbindung stehen.
- Der Hauseigentümer hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und bei Rohrbrüchen überdies unverzüglich die Anzeige an die Gemeinde zu erstatten.
Für allfällige Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Wirtschaftsbetriebe der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya unter der Tel.Nr. 0664/314 57 60 gerne zur Verfügung.