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Aufschließungsabgabe

Gesetzliche Grundlage: § 38 Absatz 6 der NÖ Bauordnung 1996

Gegenstand der Abgabe:

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze (Neufiguration) eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze insgesamt vergrößert wird.
Diese Abgabe ist auch seitens der Baubehörde vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll.

Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grundabteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Berechung z.B. kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde (fehlender Bebauungsplan).

Höhe der Abgabe:

Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (Quadratwurzel),

Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF

BL = Quadratwurzel aus BF

Der Bauklassenkoeffizient (BKK), der von der Gebäudehöhe abhängt, beträgt in der Bauklasse I, 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse laut Bebauungsplan um je 0,25 mehr. In der Bauklasse III würde der Koeffizient somit 1,5 betragen.

Der Einheitssatz (ES) für die Aufschließungsabgabe wurde ab 01.10.2010 mit EUR 450,00 festgelegt.

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen.

Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen. Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde.
Hinsichtlich der genauen Berechnung besonders hinsichtlich der Differenzberechnung wird auf §§ 38 und 39 der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen (siehe auch Rechtsinformationssystem).
Hinsichtlich einer konkreten Berechnung und für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Bauamt, die Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zu Verfügung stehen.
 
Verordnung über die Anpassung des Einheitssatzes gemäß § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung (Aufschließungsabgabe)

Zuständig