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Gebrauchsabgabe | Gebrauchserlaubnis

Gesetzliche Grundlage:

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Erhebung der Gebrauchsabgabe i.d.d.g.F.

Datei herunterladen: PDFGebrauchsabgabe Verordnung

Gebrauchserlaubnis und Anzeige des Gebrauches
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Flächen hinausgehen soll.

Die in der o.a. Verordnung angeführten Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zulässig.

Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.

Weiters gehen folgende Arten des Gebrauches über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeigen ziehen jedoch keine Vorschreibung von Gebrauchsabgaben nach sich:

  1. Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;
  2. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;
  3. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;
  4. Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä., soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
  5. Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
  6. Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
  7. Aufstellung von Fahrradständern.

Erläuterungen:
Die Gebrauchserlaubnis kann für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet erteilt werden. Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt. Neben der Gebrauchsabgabe werden auch die einmalige Verwaltungsabgabe (€ 9,80) pro erteilter Erlaubnis und die Bundesgebühr (€ 14,30) vorgeschrieben.
 
Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen bzw. der angezeigte Gebrauch zu untersagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Fälligkeit:
Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.

Zuständig

Formulare