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Hausbesitzabgaben

Unter Hausbesitzabgaben versteht man üblicherweise die von einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer an die Gemeinde zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Gebühren, wie zum Beispiel:

  • Grundsteuer
  • Wasserbezugsgebühr / Bereitstellungsgebühr
  • Kanalbenützungsgebühr

Die Gemeindeabgaben werden vierteljährlich (Grundsteuer bis zu € 75,00 nur einmal jährlich) mittels Lastschriftanzeige ca. 2 Wochen vor Fälligkeit vorgeschrieben und der Zahlungseingang überwacht.

Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung erfolgt eine Abgabenmahnung, in weiterer Folge allenfalls auch gerichtliche Einbringungsmaßnahmen.

Daher unser Tipp:

Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift erteilen!
Dadurch kann auf die zeitgerechte Zahlung nicht vergessen werden, man erspart sich künftig vierteljährlich die manuelle Überweisung und allfällige Zahlscheingebühren sowie im Falle einer erfolgten Mahnung Säumniszuschläge und Mahngebühren. Weitere Informationen unter: Einziehungsermächtigung
 
Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Nach Bekanntgabe des Eigentümerwechsels in der Abgabenabteilung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Martina Fröhlich) wird die Vorschreibung der Grundsteuer ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dem neuen Eigentümer zur Zahlung übermittelt. Nach Mitteilung der Änderung der Abgabepflicht durch das Finanzamt Waidhofen an der Thaya wird von der Abgabenbehörde für den neuen Eigentümer ein Grundsteuerbescheid erlassen.

Die Kanalbenützungsgebühr sowie die Bereitstellungsgebühr werden mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels (jeweils 1. eines Monates) abgerechnet.

Für die Abrechnung der Wasserbezugsgebühr wird der Zählerstand zum Stichtag des Eigentümerwechsels benötigt und es ist daher erforderlich, dass Käufer und Verkäufer den Zähler ablesen und den Zählerstand der Abgabenabteilung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Martina Fröhlich) mitteilen (siehe Wasserverbrauch – Abrechnung).

Zuständig