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Landschaftsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. Nr. 3630 i.d.d.g.F. (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem:
http://www.ris.bka.gv.at/ )
 
Gegenstand der Abgabe:
Das Land erhebt für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich eine Landschaftsabgabe.
 
Berechnung:
Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der im abgelaufenen Kalendervierteljahr abgebauten Gesamtmenge des gewonnenen Materials und dem Hebesatz. Der Hebesatz beträgt beispielsweise für Kies, Sand, Schotter und Steine € 0,18 pro Tonne.
Die Abgabe ist nur zu entrichten, wenn die Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr € 29,- übersteigt.
 
Abgabepflichtiger:

Zur Entrichtung der Landschaftsabgabe ist der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials verpflichtet.
 
Abgabeerklärung und Fälligkeit:
Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde erster Instanz, der Landesregierung, einzureichen:

Anmeldungszeitraum - Fälligkeitstag:

  • Jänner bis März - 15. Mai
  • April bis Juni - 15. August
  • Juli bis September - 15. November
  • Oktober bis Dezember - 15. Februar

Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.

Zuständig