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Wasseranschlussabgabe

Gesetzliche Grundlagen:

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 i.d.d.g.F. ( Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/ )

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951 i.d.d.g.F. ( Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/ )

Wasserabgabenordnungen:

Wasserleitungsordnungen:

Gegenstand der Abgabe:

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird ermittelt, indem die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht, in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % (maximal von 75,00 m²) der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Höhe der Abgabe:

Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % USt) betragen:

  • Wasserversorgungsanlagen Waidhofen an der Thaya - EUR 7,90
  • Wasserversorgungsanlage Hollenbach - EUR 5,50 

Berechnungsbeispiel für die Wasserversorgungsanlagen Waidhofen an der Thaya:

Einfamilienhaus - verbaute Fläche 110,00 m² - zwei Geschoße sind an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen
Garage - verbaute Fläche 40,00 m² - kein Wasseranschluss
Liegenschaftsgröße: 880,00 m²
 
BFL Einfamilienhaus = 110,00 m² : 2 = 55,00 m² x (2+1) = 165,00 m²
BFL Garage = 40,00 m² : 2 = 20,00 m² x 2 = 40,00 m²
Summe der BFL: 205,00 m²
15 % der unverb. Fläche (max. v. 500,00 m²) 75,00 m²
Gesamtsumme der Berechnungsflächen: 280,00 m²
 
Wasseranschlussabgabe:

280,00 m² x EUR 7,90 = EUR 2.2120,00 zuzüglich 10 % USt = EUR 2.433,20 incl. USt

Zuständig