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Wasserverbrauch - Abrechnung

Die Wasserbezugsgebühr errechnet sich auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches, der mit dem von der Gemeinde eingebauten und geeichten Wasserzähler ermittelt wird.

Alle Liegenschaftseigentümer werden gebeten, ihren Wasserverbrauch einmal pro Jahr selbst abzulesen und der Gemeinde mitzuteilen. Anfang Dezember jeden Jahres wird jedem Liegenschaftseigentümer für seinen Wasserzähler ein Ableseformular zugeschickt und ersucht, dieses vollständig ausgefüllt bis spätestens 15. Dezember dem Gemeindeamt entweder persönlich, per Fax oder per e-mail zu übermitteln.

Sollte jemand nicht in der Lage sein, den Zähler selbst abzulesen, genügt ein Anruf im Stadtamt und ein Mitarbeiter wird behilflich sein (Tel. 02842/503-30Martina Fröhlich).

Die jährliche Abrechnung des Wasserverbrauches erfolgt im Zuge der Vorschreibung der Hausbesitzabgaben für das 1. Vierteljahr (mit Fälligkeit 15. Februar). Gleichzeitig erfolgt die Neufestsetzung der künftigen vierteljährlichen Vorauszahlungen.

Die Wasserzähler werden alle fünf Jahre von der Gemeinde gegen neu geeichte Zähler ausgetauscht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde eine vorhergegangene unkorrekte Selbstablesung entdeckt und die Wasserbezugsgebühr gemäß dem tatsächlichen Verbrauch im Zuge der nächsten Jahresabrechung in Rechnung gestellt werden.

Eigentümerwechsel

Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen (siehe auch Hausbesitzabgaben).

Unser Tipp:

Unabhängig von der jährlichen Ablesung wird empfohlen, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren. Es kommt leider immer wieder vor, dass Rohrbrüche bis zur Wasserabrechnung unentdeckt bleiben und dadurch oft hohe Wassergebühren entstehen, die der Liegenschaftseigentümer - da er für die Instandhaltung der Hausleitung verantwortlich ist - zu tragen hat.

Bitte auch auf die frostsichere Unterbringung des Wasserzählers achten (vor allem in Neubauten, Keller, Gärten etc.). Gemäß § 8 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde ist dafür der Liegenschaftseigentümer zuständig.

Wasserverbrauch wird angezweifelt

Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vom Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde) auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen.

Ergibt die Eichung, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenze liegt, so hat der Liegenschaftseigentümer bzw. Antragsteller die Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zu tragen.

Zuständig