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Kanaleinmündungsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 i.d.d.g.F (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at)
 Kanalabgabenordnungen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya i.d.d.g.F. 

Gegenstand der Abgabe:
Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
 
Berechnung der Abgabe:
Die Kanaleinmündungsabgabe wird aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz berechnet. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. (maximal von 75,00 m²) der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
 
Höhe der Abgabe:
 Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % USt) betragen:

  • Waidhofen an der Thaya - Regenwasserkanal - EUR 6,90
  • Waidhofen an der Thaya - Schmutzwasserkanal - EUR 13,50
  • Waidhofen an der Thaya - Mischwasserkanal - EUR 16,90
  • Götzles - Mischwasserkanal - EUR 1,90
  • Ulrichschlag - Mischwasserkanal - EUR 1,90
  • Schlagles - Schmutzwasserkanal - EUR 13,50
  • Schlagles - Regenwasserkanal - EUR 6,90

Zuständig