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Raumordnung

Raumordnung ist die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren.

Teil des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Flächenwidmungsplan, der für alle Grundstücke im Gemeindegebiet die Widmung angibt.

Die wesentlichsten Widmungsarten gliedern sich in:

  • Bauland (§16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976)
  • Wohnbauland
  • Wohngebiete
  • Kerngebiete
  • Agrargebiete 
  •  

  • Betriebsbauland
  • Betriebsgebiete
  • Industriegebiete
  • Sondergebiete
  •  

  • Gebiete für Einkaufs-/Fachmarktzentren
  • Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen 
  • Verkehrsfläche (§18)
  • Grünland (§19)
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Grüngürtel
  • Sportplätze
  • Kleingärten
  • etc.

Entsprechende Flächenwidmung ist Voraussetzung für das Bauverfahren (Erteilung einer Baubewilligung).

Für die Änderung der Widmung von Grundstücken ist ein Umwidmungsverfahren durchzuführen, das im Wesentlichen wie folgt abläuft:

  • Antrag der Grundeigentümer bei der Gemeinde
  • Vorberatung mit dem Raumplaner und in den Gremien der Gemeinde (Ausschuss, Stadt- und Gemeinderat); nach Zustimmung
  • Entwurf über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (=Flächenwidmungsplan) wird 6 Wochen zur Einsichtnahme aufgelegt
  • Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme
  • Beschlussfassung durch den Gemeinderat, wobei die Stellungnahmen in Erwägung zu ziehen sind
  • Übersendung an das Amt der NÖ Landesregierung zur Genehmigung 
  • Nach Genehmigung Anschlag an der Amtstafel (2 Wochen) 

Für Auskünfte über die Widmung von Grundstücken wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter im Bauamt.

Zuständig