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Schneeräumung, Sandstreuung u. Straßenreinigung (Winterdienst)

Die seitens der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Weg- und Straßenzustandes (insbesonders Schneeräumung und Streuung) werden auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (hauptsächlich § 93 Straßenverkehrsordnung 1960) zur Sicherstellung des öffentlichen Verkehrs sowie der Ver- und Entsorgung des Stadtgebietes und der Katastralgemeinden durchgeführt.
 
§ 93. Pflichten der Anrainer:

  1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

    In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

  2. Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

  3. Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

Der Winterdienst im Stadt- und Gemeindegebiet wird nach festgelegten Räumungsstrecken und Dringlichkeitsstufen durchgeführt, wobei bestimmte Straßen bzw. Anlagen (z. B. Hauptverkehrsverbindungen, Schulwege, Stiegenanlagen udgl.) Vorrang haben.
 
Für Behinderungen im Zuge der Winterdienstarbeiten und bei extremen Wetterlagen wird um Verständnis ersucht.
 
Nach dem Winter werden die Straßen und Plätze wieder vom Streugut gereinigt. Die Anrainer werden höflichst gebeten die Gehsteige vor dieser Hauptreinigung zu säubern und abgestellte Fahrzeuge von der Straße zu entfernen.
 
Für Beschwerden und Anregungen steht Ihnen die Bautechnik der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zur Verfügung.

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