Gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 bedürfen verschiedene Bauvorhaben, wie z.B.:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden,
- Errichtung von baulichen Anlagen
- Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 (Anm.: subjektiv öffentliche Rechte) verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte,
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten über 1.000 Liter, etc.
einer baubehördlichen Bewilligung.
Zur Erteilung einer Baubewilligung ist ein Bauansuchen samt den gemäß §§ 18 und 19 der NÖ Bauordnung 2014 geforderten Beilagen bei der Baubehörde einzubringen. Diese Beilagen sind insbesonders:
- Bauplan in 3-facher Ausfertigung
- Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung
- sowie weitere Beilagen je nach Bauvorhaben.
Im speziellen wird darauf hingewiesen, dass lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur erforderlich sind. Dies ist in der Regel entweder mittels Grenzkataster oder durch eine Grenzvermessung sicherzustellen.
Abweichend davon ist lt. § 18a dem Antrag auf Baubewilligung für
- die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes (§ 14 Z 1) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
- die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
- die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälliger automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a) oder
- die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)
jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.
Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.