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Bauverfahren

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
 
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden
  2. die  Errichtung  von  baulichen  Anlagen,  durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  5. die ortsfeste  Aufstellung  von  Maschinen  und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen
  7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im
    Bauland, wenn dadurch
  • die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
  • die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)
    beeinträchtigt oder
  • der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67).

Antragsbeilagen

Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

  • Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift höchstens 6 Monate alt)

Nachweis des Nutzungsrechtes: 

  • Zustimmung des Grundeigentümers oder
  • Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
  • vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

Bautechnische Unterlagen:

  • Bauplan und Baubeschreibung grundsätzlich (3-fach)
  • Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.

Baubewilligung
 
Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Vorhabens und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die entsprechende Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird.

Anzeigepflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

  1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland
  2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
  • Festlegungen im Flächenwidmungsplan
  • der Stellplatzbedarf,
  • die hygienischen Verhältnisse oder
  • der Brandschutz

betroffen werden können.

  1. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach
    § 59 Abs. 1)
    von Zentralheizungsanlagen; 
  2. der  Austausch  von  Maschinen  oder  Geräten (§ 14 Z. 5) wenn
  • der Verwendungszweck gleich bleibt und
  • die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten
  1. der  Abbruch  von  Bauwerken,  ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
  2. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
  3. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlage in Ortsgebieten;
  4. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
  5. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und Pergolen;
  6. die Herstellung von Hauskanälen;
  7. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken;
  8. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
  9. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen  jene  Abbauanlagen,  die  den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen;
  10. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter  außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  11. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
  12. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück  bestehendes  Gebäude  und  von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; 
  13. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
  14. die Errichtung von Gasanlagen (§ 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes,
    LGBl. 8280)
    und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

Beilagen:

Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.

Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts
(§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen.

Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.

Zuständig