Gemäß § 17 der NÖ Bauordnung 2014 ist für Bauvorhaben wie z.B.:
- Die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m2, die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m und Brunnen;
- die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
- die Konstruktionsart beibehalten sowie
- Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
- die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen; sowie die Aufstellung und Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW
- die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer überbauten Fläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, außerhalb des vorderen Bauwichs, etc.
weder eine Bauanzeige, eine Meldung noch eine Baubewilligung erforderlich.
Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.