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Ergänzungsabgabe

Gemäß § 39 der NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer bei Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze (wenn aus einem Grundstück mehrere Bauplätze geteilt werden) bzw. bei Vergrößerung der Bauplatzfläche Gebäudehöhe eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

Ein weiterer Anlassfall könnte auch aus der Änderung der Gebäudehöhe resultieren, wenn eine Aufschließungsabgabe bereits entrichtet wurde.

Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage eine Baubewilligung erteilt wird und in der Vergangenheit bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener der nunmehr anzuwenden wäre.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas, ist ein persönliches Gespräch mit den Mitarbeitern des Bauamtes hinsichtlich des Sie betreffenden Anlasses zu empfehlen.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Zuständig