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Sondernotstandshilfe

Alle Mütter/Väter (egal ob alleinstehend, ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet), deren Anspruch auf Karenzgeld erschöpft ist (bei Geburten ab dem 1.1.2000 können Teile des Karenzurlaubes auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden, in diesem Fall dürfen nicht mehr als 183 Tage als unverbrauchter Restanspruch auf Karenzgeld bestehen) und die ihre Berufstätigkeit nicht mehr aufnehmen können, weil für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, erhalten diese Leistung bei Vorliegen von Notlage im Ausmaß von maximal 52 Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Die Höhe der Sondernotstandshilfe ist vom vorherigen Arbeitsverdienst und vom Partnereinkommen abhängig.

Anträge sind beim Arbeitsmarktservice zu stellen.

Zuständig