Gesetzliche Grundlage:
§ 41 Absatz 3 der NÖ Bauordnung 2014
Gegenstand der Abgabe:
Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abgesehen, dann hat der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks für die erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze eine Ausgleichsausgabe zu entrichten.
Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig aufgrund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m² Nutzfläche festzusetzen.
Der Einheitssatz der Stellplatz-Ausgleichsabgabe wurde ab 01.10.2010 mit EUR 3.000,00 festgelegt.
Hinsichtlich der genauen Berechnung und für nähere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne in einem persönlichen Gespräch zu Verfügung