Gesetzliche Grundlage:
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.d.g.F.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG) LGBl. 8304 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Erhebung der Gebrauchsabgabe i.d.d.g.F.
Grundsteuer Verordnung
Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:
- Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen
- Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke
Höhe der Steuer:
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert bzw. Messbetrag des Steuergegenstandes und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.
Der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt;
die Gemeinde erhält eine entsprechende Information zur Einhebung der Grundsteuer. Bei Fragen zu Einheitswert und Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Waidhofen an der Thaya (Bewertungsstelle).
Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer ist, wenn sie EUR 75,00 übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten.
Beispiel 1:
Jahresgrundsteuer über € 75,--
Steuermessbetrag € 29,--x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 145,--.
Diese wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
in Teilbeträgen von € 36,25 vorgeschrieben.
Beispiel 2:
Jahresgrundsteuer unter € 75,--
Steuermessbetrag € 13,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 65,--
Diese wird, da sie € 75,-- nicht übersteigt, am 15. Mai jeden Jahres vorgeschrieben.
Information zur zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiung (gilt für Wohnobjekte, die bis 31.12.2010 fertiggestellt wurden):
Die Grundsteuerbefreiung ist eine spezielle Form der Wohnbauförderung und an diese gebunden, d.h. sie konnte nur für ein Wohnobjekt gewährt werden, für das auch eine Wohnbauförderung zuerkannt und das bis 31.12.2010 fertiggestellt wurde. Sie ist im NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304 i.d.d.g.F., geregelt.
Für Bauten (Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten), durch die neuer, geförderter Wohnraum geschaffen wurde, wurde auf Ansuchen des Eigentümers von der Gemeinde eine befristete teilweise Befreiung von der Grundsteuer B gewährt.
Wird das Förderungsdarlehen (Wohnbauförderung) gänzlich zurückgezahlt (vorzeitige Rückzahlung) oder die Zusicherung über die Förderung widerrufen, so endet auch die Grundsteuerbefreiung.
Die Befreiung (Ermäßigung) betrug, je nach Größe des Grundstückes, zwischen 20 und
90 Prozent. Eine gänzliche Befreiung von 100 Prozent war nur für landwirtschaftliche Wohngebäude ohne Bewertung des Bodenwertes möglich.
Für nicht geförderte Gebäude und Gebäudeteile war eine Grundsteuerbefreiung nicht möglich.
Die Grundsteuerbefreiung hat mit dem der Antragstellung und dem Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgenden Kalenderjahr begonnen und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen (vorzeitigen) Rückzahlung des Förderungsdarlehens.