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Kanalbenützungsgebühr

Gesetzliche Grundlagen:
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 i.d.d.g.F.(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at)
Kanalabgabenordnungen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya i.d.d.g.F.

Gegenstand der Abgabe:
Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.B. unbewohntes Haus).
 
Höhe der Gebühr:
Die Kanalbenützungsgebühr wird in der Weise ermittelt, dass die Berechnungsfläche (=Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen) mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz multipliziert wird. Die Geschoßfläche selbst wird aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschoßes (inkl. Außenmauer) gebildet. Nicht zu berücksichtigen sind an den Kanal nicht angeschlossene Gebäudeteile, die als gewerblicher oder industrieller Lagerraum, als Garage oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sowie an den Kanal angeschlossene privat genutzte Kellergeschoße oder angeschlossene Kellergeschoße, die als Lagerräume gewerblich genutzt werden und mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Werden zusätzlich Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet, kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
Übersteigt die eingebrachte Schmutzfracht des Abwassers einer Liegenschaft den Grenzwert von 100 Berechnungs-Einwohnergleichwerten, so ist zusätzlich ein schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil zu leisten.
 
 
Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % USt) betragen:

  • Waidhofen an der Thaya - EUR 2,95
  • Götzles - EUR 0,40 
  • Ulrichschlag - EUR 0,55 
  • Schlagles - EUR 3,60

Fälligkeit:
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt zusammen mit den anderen Hausbesitzabgaben (Wasserbezugsgebühr, Bereitstellungsgebühr, Grundsteuer) mittels Lastschriftenanzeige jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

  • Beispiel:

Einfamilienhaus in Waidhofen an der Thaya (Ausmaß 12 x 10 m) bestehend aus 3 an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Geschoßen
Im Keller befindet sich eine Dusche, im Erdgeschoß eine Küche und im 1. Stock ein Bad und ein WC.
Regenwasser wird in das öffentliche Netz eingeleitet.
 
Berechnungsfläche:
Keller 12 x 10 m  (befreit)
Erdgeschoß 12 x 10 m = 120,00 m²
1. Stock 12 x 10 m  = 120,00 m²
Summe  240,00 m²
 
Berechnungsfläche in m² x  Einheitssatz in EUR (inkl. 10 % Regenwasserzuschlag)  = Jahresgebühr (ohne USt) in EUR
240,00 m² x EUR 3,25 = EUR 780,00 
Die Jahresgebühr inkl. USt beträgt EUR 858,00 und wird vierteljährlich im Betrag von EUR 214,50 zu den Fälligkeitsterminen vorgeschrieben.

Zuständig