Gesetzliche Grundlage:
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993 (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem:
http://www.ris.bka.gv.at/
)
Gegenstand der Steuer:
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte(n) unterhalten wird (KommStG. § 7).
Höhe der Steuer:
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage.
Freibetrag:
Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,00, wird von ihr EUR 1.095,00 abgezogen.
Hat ein Unternehmen im Bundesgebiet eine oder mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht EUR 1.095,00, so fällt keine Kommunalsteuer an.
Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.460,00 wird kein Freibetrag mehr gewährt.
Fälligkeit:
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
Im Falle der Aufgaben der Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.
Beispiel 1)
Betriebsstätte in einer Gemeinde:
Summe der Arbeitslöhne 1.395,--
abzüglich Freibetrag von 1.095,--
ergibt die Bemessungsgrundlage, davon 3%300,--
Kommunalsteuer 9,--
-
Beispiel 2)
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden:
Gemeinde A - Monatslohnsumme 1.020,--
Gemeinde B - Monatslohnsumme 440,--
Gesamte Monatslohnsumme A u. B 1.460,--
abzüglich Freibetrag von 1.095,--
ergibt die Bemessungsgrundlage 365,--
Betriebsstätte / gesamte Bemessungsgrundlage / % Anteil / Arbeitslöhne Anteil / Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer 3%
- Gemeinde A EUR 365,-- 69,863 % EUR 255,-- EUR 7,65
- Gemeinde B EUR 365,-- 30,137 % EUR 110,-- EUR 3,30
Laut Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.08.2005, BGBl. II 257/2005 hat die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.
Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Die Gemeinde stellt dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordruckes der Kommunalsteuererklärung zur Verfügung.