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Wasserzählerablesung

Die Ablesung erfolgt einmal im Jahr. Ende November jeden Jahres wird jedem Liegenschaftseigentümer für seinen Wasserzähler ein Ableseformular zugeschickt und ersucht, dieses vollständig ausgefüllt bis spätestens Mitte Dezember dem Gemeindeamt zu übermitteln.

Für die frostsichere Unterbringung der Wasserzähler, z. B. bei Gärten, Kellern, Neubauten usw. ist gemäß § 8 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung der Liegenschaftseigentümer verantwortlich.

Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vom Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde) auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen. Ergibt die Eichung, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenze liegt, so hat der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Antragsteller die Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zu tragen.

Zuständig