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Werbeabgabe

Die Werbeabgabe ersetzt im Wesentlichen die bisherigen Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder bzw. der Gemeinden für Werbeleistungen in Printmedien, im TV und Hörfunk sowie im Bereich Außenwerbung. Die Werbeabgabe ist eine bundeseinheitliche Abgabe auf entgeltliche Werbeleistungen in Höhe von 5 %.

Besteuert wird jede Art der erbrachten Werbeleistung, wie z.B. 

  • Werbeeinschaltungen in Druckwerken (Inserate)
  • Das Einheften von Werbebeilagen in Druckwerken
  • Inländische Radiowerbung und TV-Werbung
  • Das Vermieten von Plakatflächen
  • Die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden
  • Das Aufstellen von Plakatständern, Schaukästen uä.
  • Die Kinowerbung
  • Das Anbringen von Werbebotschaften auf Fahrzeugen
    (ausgenommen Firmenaufschrift am Unternehmensfuhrpark)
  • Das Werbeband, das von einem Flugzeug gezogen wird
  • Das Aufstellen von Fernsehern und Videogeräten
  • uvm.

Ausnahmen:
 
Die Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO (z.B. Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Sport, Bildung, Denkmalpflege, Natur- und Tierschutz, etc.) unterliegen nicht der Werbeabgabe.
 
 
Werbeeinschaltungen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken (weniger als 4 mal pro Jahr) die von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO oder von Vereinen (Werbeeinschaltungen in Festschriften, Programmheften, Maturazeitungen, etc.) herausgegeben werden, unterliegen generell nicht der Werbeabgabe.

Abgabeschuldner
 
Abgabeschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister (z.B. das Medienunternehmen), der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat.

Die Erhebung der Abgabe erfolgt analog zu den Regelungen im UStG 1994 und ist somit monatlich an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nach Ablauf eines Jahres (31. März des Folgejahres) ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der die Art der Werbebotschaften und die darauf entfallenden Entgelte anzuführen sind.

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist als Werbeleister (Inserate in den Stadtnachrichten, Vermietung von Plakatständern, etc.) daher selbst Abgabeschuldner.
 

Zuständig