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Lustbarkeitsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe i.d.d.g.F.

Datei herunterladen: PDF  Lustbarkeitsabgabeverordnung

Gegenstand der Abgabe:
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Ausgenommen sind:

  1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
  2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz;
  3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben.

Höhe der Abgabe:
Das Ausmaß der Abgabe beträgt 10% des Entgelts (Eintrittsgeld oder freiwillige Spenden). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
 
Fälligkeit:
Die Abgabe ist vom Unternehmer der Veranstaltung bis zum 15. des der Durchführung der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendermonats zu erklären und zu entrichten.

Zuständig

Formulare