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Mahnwesen und Einbringungsmaßnahmen

Um die Liquidität der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya hoch zu halten ist es wichtig ein effizientes Mahnwesen zu führen und für eine rasche Zahlungseinbringung zu sorgen.

Einbringungsmaßnahmen

Um dem gesetzlichen Auftrag der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger nachzukommen, ist es notwendig, dass die Gemeinde auf die fristgerechte Bezahlung fälliger Forderungen achtet und bei den säumigen Abgabepflichtigen ihre Möglichkeiten der Einbringung durch Mahnungen und in weiterer Folge gerichtliche Maßnahmen ausschöpft.

Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren wird von Gesetzes wegen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages fällig, der entweder mittels eigenen Bescheides oder im Zuge einer Abgabenmahnung, welcher ebenfalls Bescheidcharakter zukommt, vorgeschrieben wird.

Zusätzlich wird im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr (mindestens € 3,- höchstens € 30,-) fällig.

Sollten Mahnschreiben erfolglos bleiben, wird ein Antrag auf Exekution beim zuständigen Gericht eingebracht, wobei je nach Lage des Falles eine Fahrnisexekution, eine Forderungsexekution (Lohnpfändung) oder eine grundbücherliche Sicherstellung beantragt wird. Die verschiedenen Exekutionsarten können auch gemeinsam beantragt werden.

 Sollte dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor Fälligkeit eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesandt worden sein sowie bei selbst zu bemessenden Abgaben, ist gemäß § 227 Abs. 4 Bundesabgabenordnung keine Mahnung erforderlich. Die vorgenannten gerichtlichen Einbringungsmaßnahmen könnten bereits nach Fälligkeit beantragt werden.

Weiters hat die Gemeinde auch bei Versteigerungsverfahren sowie Ausgleichs- und Konkursverfahren Forderungen anzumelden, um im Rahmen dieser Verfahren offene Beträge zumindest teilweise zu erhalten.

Zuständig